nd-aktuell.de / 11.11.2015 / Ratgeber / Seite 28

Der Samstag ist ein Werktag

Nicht nur im Straßenverkehr gilt:

Der »Werktag« ist im Deutschen allgegenwärtig: Auf dem Fahrplan an der Bushaltestelle, in Verträgen oder an vielen Verkehrsschildern. Die genaue Definition des »Werktags« sorgt dabei immer wieder für Missverständnisse.

Der »Werktag« wird häufig fälschlicherweise mit dem »Arbeitstag« verwechselt. Die meisten Menschen arbeiten heute von Montag bis Freitag und gehen deshalb davon aus, dass der arbeitsfreie Samstag kein Werktag ist. Doch mit dieser Einschätzung liegt man in der Regel daneben.

»Dass der Samstag fast immer zu den Werktagen zählt, wird immer wieder von Gerichten bestätigt«, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft im Deutschen Anwaltverein (DAV).

So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 127/01) bereits im Jahr 2001, der Samstag sei im »allgemeinen Sprachgebrauch« auch heute noch ein Werktag. Der Begriff sei nicht mit »Arbeitstag« gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff »Sonn- und Feiertag« zu verstehen. Im verhandelten Fall war der Kläger an einem Samstag an einer Stelle zu schnell gefahren, an der »werktags« eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Er musste demzufolge ein Bußgeld zahlen.

Als Begründung ziehen die Gerichte häufig eine Definition im Bundesurlaubsgesetz heran: »Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.«

Eine der wenigen Ausnahmen findet sich im Mietrecht. So ist die Wohnungsmiete laut Bürgerlichem Gesetzbuch spätestens zum »dritten Werktag des Monats« zu entrichten. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 291/09) von 2010 werden Samstage dabei ausdrücklich nicht mitgezählt. Die Begründung des BGH: Mieten werden in der Regel per Banküberweisung bezahlt - und Banken arbeiten nur von Montag bis Freitag. Mit dieser Regelung sollen Mieter vor den Folgen einer unverschuldet zu spät gezahlten Miete geschützt werden. DAV/nd