Lockangebote untersagt

Internethandel

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Internethändler, die ihre Angaben nicht einhalten können, handeln nach einem Gerichtsurteil wettbewerbswidrig.

So das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. August 2015 (Az. 4 U 69/15). Im Streitfall hatte ein Händler online ein Elektrofahrrad mit Hinweis »nur noch wenige Exemplare auf Lager« angepriesen. Als Lieferzeit gab der Händler zwei bis vier Tage an. Bei einer Kundenbestellung im Dezember 2014 war das Rad mit einer bestimmten Rahmengröße aber nicht auf Lager und konnte erst im Januar 2015 geliefert werden.

Damit verstoße der Händler aber gegen das Verbot von Lockangeboten, so das Gericht und gab einer Unterlassungsklage der Klägerin Recht. Demnach hätte der Händler über das fehlende Warenangebot ausdrücklich informieren müssen. dpa/nd

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