Abrechnung von Autounfallschäden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat präzisiert, in welcher Höhe Autohalter mit Vollkaskoschutz von ihrer Versicherung die Auszahlung von Reparaturkosten nach einem Unfall fordern können.

In solchen Fällen darf Ersatz nur dann auf Kostenbasis einer Markenwerkstatt verlangt werden, wenn das Auto neuer ist, nur dort repariert werden kann oder wenn es zuvor immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde - so das BGH-Urteil vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 426/14).

Ein Mercedes-Fahrer hatte nach einem selbstverschuldeten Unfall geklagt, weil seine Vollkaskoversicherung die vom Gutachter errechneten Kosten für die fiktive Reparatur von 9400 Euro bei einer Mercedes-Fachwerkstatt nicht bezahlen wollte. Seine Versicherung wollte 3000 Euro weniger zahlen und hatte dies mit den niedrigeren Kosten in einer freien Werkstatt begründet.

Nach den Maßgaben des BGH bekommen Autohalter nur dann die höheren fiktiven Kosten erstattet, wenn sie beweisen, dass der Schaden nur in einer Fachwerkstatt zu beheben ist oder das Auto schon immer in einer Fachwerkstatt repariert wurde. AFP/nd

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