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Zaun als Zankapfel und »lärmintensive« Eigentumswohnung

Urteile zum Wohneigentum

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 3 Min.
Eigentlich sollten vor der Wohnanlage mehrere Parkplätze entstehen. So stand es jedenfalls im Bauplan und in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft.

Da das Gelände hinter der geplanten Parkfläche aber steil abfiel, entschieden sich die Eigentümer einvernehmlich für eine andere Lösung. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen zogen um ihre Gärten einen Zaun, um Bewohner und Besucher vor Abstürzen zu bewahren.

Dass man die Fläche nun nicht mehr als Parkplatz nutzen konnte, störte aber niemanden, bis eines Tages eine Wohnung im ersten Stock den Eigentümer wechselte. Die neue Eigentümerin forderte, die Zäune zu entfernen: Zum einen könne nur so die ursprüngliche Planung mit mehr Parkfläche realisiert werden. Zum anderen beeinträchtigten die hässlichen Zäune die Optik der Anlage.

Doch das Amtsgericht Landsberg (Az. 1 C 373/14) wies die Klage der neuen Eigentümerin ab. Von Anfang an sei der Parkplatz anders umgesetzt worden als geplant und stattdessen die Zäune errichtet worden. Sie störten das Erscheinungsbild nicht. Die Zäune seien für die Klägerin kaum zu sehen, so das Amtsgericht. Zudem hätten die Eigentümer die Zäune bewusst aufgestellt, um die Gartenfläche vom Abhang abzugrenzen und Personen vor Abstürzen zu schützen.

Lärmintensive Eigentumswohnung - der Verkäufer verschwieg den Mangel arglistig: Käuferin kann sich vom Vertrag lösen

Im Sommer 2012 erwarb Frau A eine Eigentumswohnung. Obwohl sie die Wohnung mehrfach besichtigte, war ihr nicht aufgefallen, dass man aus der darunter liegenden Seniorentagesstätte fast jedes Geräusch hörte.

Verkäufer B hatte es sofort bemerkt: Er war selbst erst im Herbst 2011 in die Wohnung eingezogen und hatte sich sogleich vehement bei der Hausverwaltung über die Lärmbelästigung beschwert. Dem Problem lag schlechter Schallschutz zugrunde - ein Baumangel, der Herrn B bewog, die Wohnung sofort wieder zu verkaufen. Frau A informierte er darüber nicht.

Die neue Eigentümerin war nach einigen Monaten total genervt und verlangte vom Verkäufer, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Man höre die Klingel der Seniorentagesstätte, Singen und jedes Gespräch. Der Lärm sei auf Dauer unerträglich. Diesen Mangel habe ihr der Verkäufer verschwiegen.

Das Landgericht Coburg (Az. 23 O 358/13) beauftragte einen Bauexperten, den baulichen Zustand des Gebäudes zu prüfen. Er stellte miserable Schalldämmwerte fest. Deshalb nehme die Störung ein unzumutbares Ausmaß an, obwohl es in der Seniorentagesstätte keineswegs übermäßig laut zugehe. Um diesen Mangel zu beheben, sei die gesamte Fassade zu sanieren.

Die Stellungnahme widerlege die Behauptung des Verkäufers, er habe angenommen, dass der Mangel behoben sei, erklärte das Landgericht. Dazu komme eine Zeugenaussage: B habe dem Hausverwalter mehrmals gesagt - auch nach dem Umbau noch -, er werde wegen der Lärmbelästigung die Wohnung wieder aufgeben.

Damit stand für das Landgericht fest, dass B der Käuferin den mangelnden Schallschutz vor dem Vertragsschluss arglistig verschwiegen hatte. Sie durfte daher vom Kaufvertrag zurücktreten. B muss den Kaufpreis zurückzahlen und Verluste durch den eigens für den Wohnungskauf aufgenommenen Kredit ersetzen. OnlineUrteile.de/nd

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