nd-aktuell.de / 09.12.2015 / Ratgeber / Seite 26

Beim Krankenkassenbeitrag auf zehn Jahre zu verteilen

Unterhaltsabfindung bei Scheidung

Statt einer langjährigen Unterhaltszahlung kann man bei einer Scheidung auch vereinbaren, eine Unterhaltsabfindung zu erhalten.

Diese Abfindung darf die Krankenkasse dann nicht, um den Krankenkassenbeitrag zu berechnen, als Einkommen in zwölf Monaten anrechnen. Wird mit der Abfindungszahlung ein mehrjähriger Unterhalt beglichen, kann die Krankenkasse die Abfindung nur als Einkommen gestreckt auf zehn Jahre berücksichtigen, wie die AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 (Az. L1/4 KR 17/13) informiert.

Der Fall: Die Frau war mit ihrem Mann 22 Jahre verheiratet. Über ihn war sie in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Nach der Scheidung beantragte sie bei der Krankenversicherung die Aufnahme als freiwilliges Mitglied.

Statt mehrjähriger Unterhaltszahlungen hatte sich die Frau mit ihrem Mann auf einen Abfindungsbetrag von 35 000 Euro geeinigt. Die Krankenkasse berücksichtigte die Abfindungszahlung bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und legte diese auf 12 Monate um. Damit war die Frau nicht einverstanden. Die Abfindung solle den kompletten Unterhaltsanspruch abdecken und sei auf zehn Jahre umzulegen.

Ihre Klage hatte Erfolg. Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder dürfe die Abfindungszahlung nicht für zwölf Monate berücksichtigt werden, so das Gericht. Die Unterhaltsabfindung ersetze den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre und müsse in diesem Fall auf zehn Jahre verteilt werden. Sonst würde die Frau gegenüber denjenigen benachteiligt, die den Unterhalt monatlich erhalten. DAV/nd