nd-aktuell.de / 09.12.2015 / Kommentare

Zwei Fliegen mit einer Klappe

Die Idee eines Mindesthonorars verbindet den Schutz traditioneller Erwerbsarbeit mit neuer sozialer Absicherung im Digitalen Zeitalter. Ein Beitrag zur Debatte von Halina Wawzyniak

Halina Wawzyniak

In »neues deutschland« vom 25. September hat Dietmar Bartsch den Vorschlag für ein Mindesthonorar[1] für Soloselbständige unterbreitet. Robert Gadegast hat am 9. November Einwände[2] gegen diesen Vorschlag vorgebracht. Auf den ersten Blick scheinen Dietmar Bartsch und Robert Gadegast ziemlich weit auseinander zu liegen. Auf den zweiten Blick gibt es viele Gemeinsamkeiten.

1.

Dietmar Bartsch hat den Vorschlag eines Mindesthonorars vor dem Hintergrund der Veränderung der Erwerbsarbeit durch Digitalisierung gemacht. Er argumentiert vorwiegend vor dem Hintergrund der Situation von Crowd- und Clickworker/innen. Eine Gruppe, die kaum jemand auf dem Zettel hat, wenn es um Gute Arbeit geht. Diesen Ausgangspunkt der Überlegungen von Dietmar Bartsch lässt Robert Gadegast in seiner Entgegnung außer Betracht. Das führt zu einigen Missverständnissen.

Es gibt – wie sich in einem Fachgespräch des Ausschusses Digitale Agenda des Bundestages am 30. September 2015 gezeigt hat - für Crowd- und Clickworking noch keine abschließende Definition. Einigkeit scheint aber darin zu bestehen[3], dass Crowd- und Clickworking das Angebot von Arbeitskapazitäten durch Soloselbständige und Freelancer sowie die Aufgabenvergabe durch Firmen über digitale Plattformen meint. Auch Dr. Florian Alexander Schmidt formulierte[4] in seinem Versuch einer Definition des kleinsten Nenners von Click-, Crowd- und Cloudworking: »Auslagerung von Arbeit an Individuen über das Internet mittels kommerziellen IntermediärPlattformen«.

Über dieses allgemeine Definition hinaus gibt es dann viele verschiedene Varianten (siehe hier die Anlage 1[5]). Zum einen gibt es firmeneigene digitale Plattformen in denen vormalige Arbeitnehmer/innen projektbezogen Aufgaben übernehmen. Zum anderen gibt es Plattformen die potenzielle Crowdworker/innen und Arbeitgeber zusammenbringen. Die Auftragsvergabe verläuft auf diesen Plattformen aber anders als bislang von Auftragsverhandlungen bekannt. Die Angebote auf den Plattformen reichen von »klar beschriebene Aufgaben (...), um die man sich bewirbt und bei Zuschlag entsprechend der Vereinbarung bezahlt wird« über das Suchen nach Lösungen »für die mehrere Anbieter eine Leistung erbringen, am Ende aber nur eine Lösung vergütet wird« bis hin zur Differenzierung zwischen sog. Micro-Tasks, »bei diesen geht es um Aufgaben kleinster Zeiteinheiten (oft wenige Minuten) und ohne spezifische Qualifikationsanforderungen (z.B. Verschlagwortung eines Fotos nach vorgegebenen Kriterien)« und »Aufgaben, die zwar ein spezifisches Können erfordern, aber in kleine Einheiten zerlegt werden und von vielen Menschen gleichzeitig und ohne direkte Kooperation als Teil einer Gesamtleistung erbracht werden (bspw. die arbeitsteilige Übersetzung eines größeren Gesamttextes)« und »zeitaufwändige Projekte mit stärker ganzheitlichem Aufgabenzuschnitt oder als Teil eines Großprojekts, bei dem aber eine Kooperation zwischen einzelnen Teilprojekten notwendig ist und für die eine höhere und oft sehr spezifische Qualifikation erwartet wird«. Gemeinsam ist diesen Formen jedoch, dass im Regelfall weder klassische Investitionen erforderlich sind noch den potentiellen Crowd- und Clickworker/innen Verhandlungsgeschick etwas nützt. Es gibt nämlich so gut wie keinen Verhandlungsspielraum. Gemeinsam ist all diesen Formen von Click- und Crowdworking, das es noch keine Regulierungsmechanismen gibt. Da setzt die Idee eines Mindesthonorares an.

Mindesthonorar. Ein Vorschlag[6]
Wie kann man für die rund zwei Millionen Soloselbstständigen ein auskömmliches Einkommen erreichen? Von Dietmar Bartsch

Scheinselbstständige des Staates?[7]
Versuch einer Antwort auf den Vorschlag von Dietmar Bartsch, Mindesthonorare für Soloselbstständige einzuführen. Von Robert Gadegast

Ein Missverständnis scheint mir vorzuliegen, wenn Robert Gadegast gegen den Vorschlag Mindesthonorar einwendet dass wer sich aus welchen Gründen auch immer für Selbständigkeit entscheidet, sich auch für unternehmerisches Risiko entscheidet. Wenn Robert Gagedagst einfordert, dass der/die Selbständige ein gewisses Maß an unternehmerischem Denken, betriebswirtschaftliche Kenntnisse über Kalkulation, Kostenrechnung und persönliche Fähigkeiten zum Vermitteln und Durchsetzen eines angemessen Stundensatzes besitzen muss und formuliert: »Alles weitere sind Fragen des Verhandlungsgeschicks, eigener Qualitätsmerkmale und Erfahrungswerte, die Rückschläge nicht ausschließen. Wer sich auf Preisdumping einlässt, wird auf Dauer nicht bestehen können.« verkennt er gerade die prekäre Situation von Click- und Crowdworker/innen, auf die sich der Vorschlag des Mindesthonorars bezieht. Gleiches gilt aus meiner Sicht für den Einwand, es sei zu vernachlässigen, ob die »angebotene Leistung mit einem Pauschalpreis, Stunden-/Minutenabrechnung oder Auftragsabrechnungen incl. Materialleistungen« angeboten werde, denn »Kalkulatorisch muss er (der Soloselbständige-H.W.) in jedem Fall den Zeitaufwand in Stunden berechnen und den für sich selbst errechneten Stundensatz zur Grundlage seines Preisangebotes nehmen«. Genau das geht an der Realität der Click- und Crowdworker/innen vorbei. Diese machen im Regelfall keine Preisangebote und diese bestimmen eben auch nicht über die Abrechnungsmethode.

2.

Mit dem Vorschlag eines Mindesthonorars geht es gerade nicht um eine soziale Absicherung, sondern um ein Einkommen von dem die betroffenen Personen auch leben können. Robert Gadegast hat jedoch Recht, wenn er einfordert, sich auch Gedanken um die soziale Absicherung zu machen. Er unterbreitet selbst konkrete Vorschläge. Seine Aufforderung steht allerdings nicht im Gegensatz zu den Ausführungen von Dietmar Bartsch. Im Gegenteil. Auch dieser fordert mit seinem letzten Satz selbiges ein: »Geklärt werden müssen die künftige Besteuerung von Unternehmen, die Finanzierung der Solidarsysteme und vieles mehr.«

Die von Robert Gadegast unterbreiteten Vorschläge überzeugen mich nicht. Sie können aus meiner Sicht den Herausforderungen, welche die Digitalisierung stellt nicht gerecht werden. Auch Robert Gadegast fordert bei der Einbeziehung der Selbständigen in die sozialen Sicherungssysteme »bezahlbare Beitragsvarianten«. Er fordert eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, die Durchlässigkeit der Sozialversicherungssysteme im Hinblick auf Phasen der Selbständigkeit und Arbeitnehmertätigkeit, unkomplizierte Wechselmöglichkeiten für Soloselbständige zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung und schließlich »das Thema Bürgerversicherung (...) steht mehr denn je auf der Agenda.«.

Will die LINKE tatsächlich als Partei der sozialen Gerechtigkeit im Zeitalter der Digitalisierung wahrgenommen werden muss sie einige Selbstgewissheiten auf den Prüfstand stellen und neu diskutieren. Auch Wolfgang Storz hat dazu nicht nur DIE LINKE kürzlich in »neues deutschland« aufgefordert[8].

  • Die Idee der Bürger- bzw. Erwerbstätigenversicherung war eine gute Idee – im vergangenen Jahrhundert. Sie hat im 21. Jahrhundert aus meiner Sicht keine Zukunft. Schon jetzt werden die Solidarsysteme durch Steuermittel mitfinanziert. Die paritätische Finanzierung steht nur auf dem Papier. Selbständige, die in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen wollen, müssen den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbetrag leisten. Dies ist kein Beitrag zur Stärkung der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Das klassische Erwerbsarbeitsverhältnis wird nach meiner festen Überzeugung zurückgehen. Und damit die bisherige Basis der Finanzierung der Solidarsysteme. Es spricht also viel dafür in einer Mischung aus Wertschöpfungsabgabe und Steuerfinanzierung die Solidarsysteme zu erhalten. Das würde den Abschied von der Bürger- und Erwerbstätigenversicherung bedeuten und eine Überarbeitung des Steuerkonzeptes der LINKEN erforderlich machen.
  • Die Debatte um ein bedingungsloses Grundeinkommen kann nicht konsequent beschlusslos weiter geführt werden. Die LINKE muss irgendwann die Frage beantworten, wie sie sich die soziale Absicherung von Menschen bei zunehmender Abnahme von Erwerbstätigkeit vorstellt. Die gemeinsame Forderung nach einer bedarfsorientierten Mindestsicherung wird auf Dauer nicht tragfähig sein, denn ihr integraler Bestandteil ist die grundsätzliche Verpflichtung für Leistungsempfangende sich um Existenzsicherung durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen und er hält am Vorrang der Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit fest.
  • Die LINKE muss sich im Rahmen der Überlegungen zur Finanzierung der Solidarsysteme auch mit dem Vorschlag auseinandersetzen, »die Ertragsbesteuerung« dort vorzunehmen, »wo die Aktivitäten ausgeübt werden, auf denen die wirtschaftliche Wertschöpfung basiert und die damit verbundene Einkünfteerzielung stattfindet« (siehe Antwort auf Frage 15[9]).
  • DIE LINKE wäre aufgefordert zu prüfen, ob die Plattformintermediäre im Bereich des Click- und Crowdworking nicht gleich behandelt werden könnten wie Verleiher in einem Leiharbeitsverhältnis. Sollte diese möglich sein, müsste DIE LINKE an dieser Stelle aktiv werden.
  • DIE LINKE wird nicht umhin kommen, den Handlungsrahmen ihrer Politik neu zu bestimmen. Der Nationalstaat wird auf Dauer nicht der Regulierungsrahmen für die Folgen von Digitalisierung sein. Es ist also eine Debatte notwendig, wer zukünftig wie Regulierungen vornehmen soll. Das ist eine zutiefst demokratische Frage, welche eine Debatte um die Rolle von UNO und EU umfasst.

3.

Doch zurück zum Mindesthonorar. Ein Mindesthonorar wird mittlerweile auch von den Grünen in Berlin für die freie Szene im Bereich Kultur gefordert[10] und auch im Rahmen des Fachgesprächs Digitale Arbeit des Ausschusses Digitale Agenda formulierte Dr. Florian Alexander Schmidt[11]: »Mindesthonorare sind wünschenswert, aber bei der jetzigen Struktur der Plattformen schwer realisierbar. Eine andere Plattformstruktur mit faireren Bedingungen ist denkbar. Ein Mindesthonorar würde aber unweigerlich Eintrittsbarrieren nach sich ziehen, und damit die Offenheit von Crowdsourcing und die damit verbundenen Chancen zerstören. Ein gestaffeltes Modell, bei dem es einen Sockel gibt und das Honorar dann mit Erfahrung und Erfolg wächst, wäre vielleicht eine Lösung.«

Robert Gadegast wendet gegen ein Mindesthonorar ein, dieses sei ein »ein Eingriff in marktwirtschaftliche Prinzipien durch den Staat«. Durch ein Mindesthonorar würde »nicht nur die Vertragsfreiheit oder die weitgehende Dienstleistungsfreiheit in der EU, sondern auch unternehmerisches Handeln als notwendigen Ausgangspunkt für Neugründungen verwässert. Der Soloselbstständige wird dann >Scheinselbstständiger< des Staates«. Diese Argumentation ist überraschend. Denn auch Robert Gadegast weiß – er verweist später selber darauf- das in die Vertragsfreiheit, in marktwirtschaftliche Prinzipien und die Dienstleistungsfreiheit in der EU eingegriffen wird und werden kann - ganz ohne Mindesthonorar. Dietmar Bartsch hat in seinem Beitrag das Thema Vertragsfreiheit aufgegriffen und formuliert: »Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes folgt die Vertragsfreiheit. Sie umfasst das Recht, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können. Gleiches gilt für die Höhe im Rahmen eines Honorarvertrages. Allerdings ist eine Grenze dort gesetzt, wo ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten vorliegt. Es kann argumentiert werden, dass Honorare für Erwerbstätigkeiten, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, gegen die guten Sitten verstoßen. Sie ermöglichen es nämlich den Betroffenen nicht, von ihrer Erwerbstätigkeit zu leben, selbst wenn sie genügend Aufträge haben.«

Die Argumentation von Robert Gadegast vernachlässigt, dass schon der Mindestlohn ein Eingriff in marktwirtschaftliche Prinzipien ist und er ebenfalls unternehmerisches Handeln als notwendigen Ausgangspunkt für Neugründungen verwässert. Robert Gadegast beantwortet die Frage nicht, wieso der Staat »nicht die Mindesteinkommensgröße der Soloselbstständigen festlegen« kann, wohl aber die Mindesteinkommensgröße für abhängig Beschäftigte durch den Mindestlohn. Was ist denn der entscheidende Unterschied zwischen beiden Ideen, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte? Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 18. September 2014[12] zwar das Tariftreuegesetz NRW kassiert, eine Entscheidung zu nationalen Mindestlöhnen wurde aber bislang von ihm nicht getroffen. Darüberhinaus ist auch der Artikel 14 Abs. 2 GG zu beachten. Danach verpflichtet Eigentum und soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Soweit Robert Gadegast Mindestlohn und Stundenhonorarabrechnungen für Soloselbständige für nicht vergleichbar hält, geht der Kritikpunkt ins Leere. Denn genau das hat Dietmar Bartsch nicht gemacht. Im Gegenteil. Die eigentlich spannende Frage ist doch, wie ein Mindesthonorar konkret ausgestaltet sein kann, wenn die Auftragsvergabe wie beschrieben über digitale Plattformen stattfindet. Deshalb heißt es bei Dietmar Bartsch auch: »Wie das Mindesthonorar konkret ausgestaltet werden kann, darüber muss in der Gesellschaft, also auch in der LINKEN, debattiert werden. Wie sichern wir die Anwendung des Mindesthonorars, wenn ein konkreter Auftrag nicht nach Stunden oder Minuten abgerechnet werden kann? Ist es am Ende erforderlich, ein Mindesthonorar nicht nach Stunden sondern konkret pro Auftrag festzulegen? Muss zwischen verschiedenen Aufträgen differenziert werden? Wie kann sichergestellt werden, dass die Aufträge auch tatsächlich in der angegebenen Zeit zu bearbeiten sind?«

Der Einwand auf Honorarempfehlungen könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese keinen wirklichen Schutz für die betroffenen Berufsgruppen mehr bieten, da sie Angriffen der EU ausgesetzt sind und ihr Fortbestand nicht auf Dauer gesichert erscheint, ist am Ende kein Argument gegen ein Mindesthonorar, sondern dafür. Wenn Honorarordnungen keine Gültigkeit mehr besitzen, dann stellt sich die Frage eines Mindesthonorars um so dringlicher. Wenn nicht mal mehr Honorarordnungen helfen, wie soll dann ohne Mindesthonorar ein Einkommen gesichert werden?

4.

Die von Dietmar Bartsch aufgebrachte Idee eines Mindesthonorars schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe. Sie kann Anknüpfungspunkt sein für diejenigen, denen es zuerst um die Frage eines ausreichenden Einkommens von Soloselbständigen geht und die darüberhinaus diskutieren wollen, wie Sozialstaat und soziale Absicherung im Digitalen Zeitalter aussehen könnte. Sie kann aber auch Anknüpfungspunkt für Traditionalisten/innen sein, denen es darum geht das schöne alte Erwerbsarbeitsverhältnis zu erhalten. Ein Mindesthonorar richtig angegangen kann nämlich auch ein Beitrag gegen Outsourcing sein. DIE LINKE sollte anfangen, das Thema seriös zu debattieren. Sonst sind andere schneller und der Gebrauchswert der LINKEN sinkt weiter.

Halina Wawzyniak ist Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Wahlkreis Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg (Ost) sowie netzpolitische und rechtspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag.

Links:

  1. http://www.nd-aktuell.de/artikel/985882.mindesthonorar-ein-vorschlag.html
  2. http://www.nd-aktuell.de/artikel/990502.scheinselbststaendige-des-staates.html
  3. http://www.bundestag.de/blob/389692/4700320897bb1fc031a6cb27af2ce293/a-drs-18-24-70-data.pdf
  4. http://www.bundestag.de/blob/389694/ddb14cecca37a1f3a69a3bff27353767/a-drs-18-24-71-data.pdf
  5. http://www.bundestag.de/blob/389694/ddb14cecca37a1f3a69a3bff27353767/a-drs-18-24-71-data.pdf
  6. http://www.nd-aktuell.de/artikel/985882.mindesthonorar-ein-vorschlag.html
  7. http://www.nd-aktuell.de/artikel/990502.scheinselbststaendige-des-staates.html
  8. http://www.nd-aktuell.de/artikel/993414.wie-r-g-digital-ueberwintern-koennte.html?pk_campaign=SocialMedia
  9. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/045/1804599.pdf
  10. https://gruene-berlin.de/sites/gruene-berlin.de/files/beschluss_gute_arbeit_fuer_berlin_0.pdf
  11. http://www.bundestag.de/blob/389694/ddb14cecca37a1f3a69a3bff27353767/a-drs-18-24-71-data.pdf
  12. http://www.forum-vergabe.de/fileadmin/user_upload/Downloads/EuGH_v._18.09.2014.pdf?PHPSESSID=884f9cb55c8eb11832c3ef77df303ca2