nd-aktuell.de / 18.12.2015 / Brandenburg / Seite 12

Juristischer Meilenstein für die Altanschließer

Cottbus. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) über Beiträgen für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation mit einem am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss aufgehoben. Das teilte das Bundesverfassungsgericht selbst mit. Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes hätte von den beiden Eigentümern von Grundstücken in Cottbus kein Beitrag mehr erhoben werden können, hieß es zur Begründung. Nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift entstand die Beitragspflicht, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung. Das OVG habe dies so ausgelegt, dass es nicht auf die Gültigkeit der Satzung ankomme, »sondern ausschließlich auf den formalen Akt« des Erlassens der Satzung. Zum 1. Februar 2004 änderte der Landtag die Vorschrift dahingehend, dass die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten einer »rechtswirksamen Satzung« entsteht. Das verlängerte gegen den Willen der damals oppositionellen Linksfraktion die vierjährige Verjährungsfrist erheblich - im vorliegenden Fall um fünfzehneinhalb Jahre. Das verstoße gegen das Grundrecht auf Vertrauensschutz, legte das Bundesverfassungsgericht dar.Die Freien Wähler sprechen von einem »historischen Meilenstein«. Ihr Landeschef Péter Vida forderte umgehend die Rückzahlung» erhobener Beiträge. «Zugleich muss die Erhebung aller Altanschließerbeiträge sofort gestoppt werden», verlangte er. Eine Komplettrevision des Kommunalabgabengesetzes müsse erfolgen.Die SPD reagierte, Konsequenzen aus dem Urteil müssten erst genau geprüft werden. Der Grundstücksnutzerverband VDGN meinte, das Urteil werde leider nur Altanschließern zugute kommen, deren Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Für die anderen forderte VDGN-Präsident Peter Ohm Wiedergutmachung auf freiwilliger Basis. af