nd-aktuell.de / 27.01.2016 / Ratgeber / Seite 22

Was wird sich alles verbessern?

Hartz-IV-Änderungsgesetz 2016

Jürgen Holz
Im nd-ratgeber vom 20. Januar 2016 haben wir im Zusammenhang mit dem Hartz-IV-Änderungsgesetz über die Verschlechterungen für Hartz-IV-Bezieher ab Januar 2016 informiert. Im heutigen Teil geht es um Verbesserungen.

Die Bundesregierung hat mit dem Hartz-IV-Änderungsgesetz noch immer nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2014 umgesetzt. Daran ändern auch die minimal höheren Regelsätze nichts. Wie die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin informiert, sind auch die Verbesserungen minimal.

1. Sanktionsregelungen: Die bedeutsamste Verbesserung ist die Streichung der vorgesehenen verschärften Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Gesetzes. Danach war vorgesehen, dass Personen unter 25 Jahren schon nach dem ersten gravierenden Verstoß gegen die Auflagen des Jobcenters die staatliche Hilfe für drei Monate komplett gekappt wird. Bislang führen erst zwei Pflichtverstößen zum völligen Entzug der SGB-II-Leistungen. Bei älteren Hartz-IV-Empfängern erfolgen die Sanktionen in mehreren Stufen, im Regelfall eine komplette Streichung der Sozialleistungen erst nach drei Obliegenheitsverletzungen.

2. Für Auszubildende: Die Leistungseinschränkungen für Personen in einer förderungsfähigen Ausbildung werden gelockert, so dass mehr Auszubildende einen regulären SGB-II-Anspruch bekommen. Das betrifft fast alle Fälle einer beruflichen Ausbildung sowie schulische Ausbildungsgänge und einige Studierendengruppen. Im Gegenzug entfällt der Mietzuschuss. Weiter ausgeschlossen bleiben davon Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen.

3. Die Eingliederungsvereinbarung: Die Liste der Sachverhalte, die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden dürfen, wird nun abschließend bestimmt. Dazu gehören:

a) Die Pflicht, eine vorzeitige Rente mit Abschlägen zu beantragen, kann nicht mehr Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein.

b) Die Regelungen zu den Eigenbemühungen werden eine Kann-Option.

c) Die Schadenersatzpflicht nach dem Abbruch einer Maßnahme wird gestrichen.

d) Eine Eingliederungsvereinbarung setzt eine vorherige Stärken-Schwächen-Analyse (Potenzialanalyse) voraus.

4. Erbenhaftung: Die Erbenhaftung wird ersatzlos gestrichen. Bisher waren Erben von ehemaligen Leistungsberechtigten unter bestimmten Umständen verpflichtet, aus dem Erbe vom Jobcenter erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

5. Pfändungsschutz: Die Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) sollen künftig generell nicht gepfändet werden können, also auch dann, wenn kein sogenanntes P-Konto zum Pfändungsschutz eingerichtet worden ist.

6. Bewilligungszeitraum: Der Bewilligungszeitraum von SGB-II-Leistungen soll in der Regel ein Jahr betragen. Bei vorläufigen Entscheidungen - etwa bei schwankendem Einkommen - bleibt es bei sechs Monaten.