nd-aktuell.de / 03.02.2016 / Ratgeber / Seite 23

Voller Freizeitausgleich?

Polizisten im Bereitschaftsdienst

Wer als Berliner Polizist Bereitschaftsdienst leistet, kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts dafür einen kompletten Freizeitausgleich verlangen. Bisher wurde nur ein Drittel der Zeit als freie Tage gewährt.

Damit gab das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12. Januar 2016 (Az. VG 26 K 58.14) der Klage eines Polizeioberkommissars statt.

Der Beamte war 2011 nach Niedersachsen entsandt worden, um dort die Polizei bei einem Castortransport zu unterstützen. Er war drei Tage in Bereitschaft. Dafür gewährte ihm das Land Berlin nach einer langjährigen Praxis nur ein Drittel Freizeitausgleich, also nur einen freien Tag.

Die Richter urteilten, dass nach dem Landesbeamtengesetz Beamten für Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird, eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren sei. Zudem verwiesen sie auf entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Danach sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln, hieß es. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Berufung und Sprungrevision zugelassen.

Die Innenverwaltung werde die Urteilsgründe zunächst genau prüfen. Denn diese grundsätzliche Rechtsfrage hätten die Verwaltungsgerichte in Deutschland bisher sehr unterschiedlich gesehen. Deshalb habe das Berliner Verwaltungsgericht auch ausdrücklich Rechtsmittel zugelassen.

Die Berliner Polizei schiebt nach früheren Angaben aktuell rund eine Million Überstunden vor sich her. Diese Zahl sei seit Jahren relativ konstant. Geleistete Mehrarbeit soll vorrangig durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Sei dies nicht möglich, werde ein finanzieller Ausgleich gezahlt. dpa/nd