Bei der nächsten Betriebskostenabrechnung legte sie die Kosten dafür auf die Mieter um. Dagegen wehrte sich eine Mieterin: Das Fällen eines Baumes gehöre nicht zu den laufenden Betriebsausgaben. Solche Kosten seien nicht »umlagefähig«.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Az. 531 C 227/13) gab der Mieterin Recht. Die Ausgaben für solche Aktionen seien nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Betriebskosten vergleichbar. Vermieter dürften Kosten umlegen, die laufend entstehen und für die Mieter kalkulierbar seien.
Bei Baumfällkosten sei das nicht der Fall. Mieter müssten nicht damit rechnen, mit hohen, nicht vorhersehbaren Kosten belastet zu werden. Instandsetzungen wie eben das Fällen kranker oder bruchgefährdeter Bäume sind Sache der Hauseigentümer. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1008159.keine-kostenumlage.html