nd-aktuell.de / 15.06.2016 / Ratgeber / Seite 23

Während der Fußball-EM im Büro am Ball bleiben

Die zeitliche Überschneidung von Arbeit und der Fußball-EM in Frankreich bringt manchen in die Zwickmühle. Wer während eines Spiels arbeiten muss, muss deshalb aber nicht automatisch auf Fußball verzichten. Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

RADIO: Ein Spiel am Radio zu verfolgen, ist aus Arbeitnehmersicht die unproblematischste Art, im Büro am Ball zu bleiben. Grundsätzlich dürfen die Geräte mit zur Arbeit gebracht werden. Allerdings kommt es darauf an, woraus genau die Arbeit besteht und ob sie durch das Zuhören beeinträchtigt wird: Ein Pförtner zum Beispiel kann eher mal ein paar Minuten dem Kommentator folgen als ein Bereichsleiter einer Bank, der konzentriert einen Fall bearbeitet. Auch Kollegen oder Kunden dürfen nicht gestört werden. Ergo: Vorher mit dem Arbeitgeber abklären, ob Radiohören erlaubt ist. Verbieten Vorgesetzte es, müssen sie vorher den Betriebsrat informieren, sonst ist das Verbot unwirksam.

FERNSEHER: Kein Arbeitgeber muss gestatten, dass Angestellte 90 Minuten gebannt vorm Bildschirm hocken. Allerdings hat die Rechtslage sich hierbei zugunsten der Arbeitnehmer verschoben. Drohte früher beim Fernsehgucken während der Arbeit noch eine Kündigung, so wird inzwischen erst einmal eine Abmahnung fällig. Hintergrund ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main. Das erklärte ein Kündigung für ungültig, die einem Verkäufer eines Elektromarktes, der 2010 während der Arbeit ein WM-Spiel am TV verfolgte, ausgesprochen wurde. Das Gericht klassifizierte Fußballgucken als sozial angemessenes Verhalten, weshalb nur eine Abmahnung zulässig sei.

INTERNET: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs verboten, kann ein Verstoß zur Kündigung führen. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zufolge kann selbst bei erlaubter Privatnutzung des Internets Online-Surfen zum Jobverlust führen.

LAPTOP und HANDY: Mitgebrachte Laptops oder Smartphones mit eigenem Internetzugang können womöglich eine Alternative sein: Wird mit den Geräten Radio gehört, dürfte dieselbe Rechtslage gelten wie bei einem herkömmlichen Radiogerät. Auch das Abfragen von Spielständen per Live-Ticker kann wegen der verhältnismäßig geringen Ablenkung geduldet werden. Wird aber die Aufmerksamkeit durch große Anspannung oder Euphorie gestört, dürfte auch die Nutzung eines privaten Netzzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte nach Abmahnung zur Kündigung führen. AFP/nd