nd-aktuell.de / 18.01.2017 / Ratgeber / Seite 28

Gibt es eine Verjährungsfrist für Gutscheine?

Gutscheine haben den Vorteil, dass sich der Beschenkte genau das aussuchen kann, was er gern möchte. Doch was sollte man hier alles bedenken?

1. Befristung: Gutscheine sind meist innerhalb einer bestimmten Frist einzulösen. Manchmal sind das sechs, manchmal zwölf Monate. Bei einem Internethändler ist die Begrenzung auf ein Jahr jedoch zu kurz. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 3193/07) stelle dies eine Benachteiligung des Verbrauchers dar.

2. Verjährung: Sollte kein Zeitraum angegeben sein, gilt im Allgemeinen eine Verjährungsdauer von drei Jahren. Danach muss der Anbieter den Gutschein weder einlösen noch auszahlen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

3. Auszahlung: Der Händler ist nicht verpflichtet, den Geldwert auszuzahlen, da es sich um ein Geschäft Gutschein gegen Ware handelt. Meist legen bereits die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass Barauszahlung nicht möglich ist.

4. Teileinlösungen: Diese sind gesetzlich nicht geregelt. Wenn dem Händler aber durch das stückweise Einlösen des Gutscheins kein Verlust entsteht, dürfte dieser Variante nichts entgegenstehen. Lediglich auf Auszahlung des Restwertes besteht wohl kein Anspruch.

5. Personifizierung: Sollte der Gutschein mit Namen versehen sein, kann ihn trotzdem eine andere Person einlösen. Die Namensnennung bezweckt lediglich eine persönliche Note. Dem Geschäft ist es letztendlich gleich, wer es tätigt. Ausnahmen gibt es, wenn besondere Anforderungen bestehen, beispielsweise gesundheitliche Fitness. Gabi Stephan