nd-aktuell.de / 02.01.2002 / Ratgeber

Direktvertrag

Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages wurde von mir verlangt, für die Gasversorgung unserer Etagenheizung einen Direktvertrag mit den Stadtwerken abzuschließen. Dort aber verwies man darauf, dass dies nicht üblich sei. Dafür sei der Vermieter verantwortlich. Wie ist eigendlich die Rechtslage hierbei?
Margot F., Frankfurt (Oder)

Die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, mit Mietern Verträge zur Energielieferung für die Heizung abzuschließen. Sie können auf den Vermieter verweisen. Es ist andererseits aber auch nicht verboten. Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, dass er für Brennstoffzulieferung und zunächst auch für deren Bezahlung zu sorgen hat. Das ist in der Heizkostenverordnung ebenso vorgesehen wie im §535 BGB, der die Hauptpflichten der Vermieter regelt.
Als Gegenleistung steht Vermietern die Umlage der Betriebskosten zur Verfügung. Ein Zwang gegen Mieter zu Direktverträgen mit den Heiz- oder Gaswerken ist nicht zulässig.
Dafür spricht auch, dass in das neue Mietrecht die frühere Vorschrift aus dem aufgehobenen Miethöhegesetz nicht übernommen worden ist, wonach Vermieter einseitig bestimmen können, dass Mieter die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung und die Müllentsorgung unmittelbar mit denjenigen abzurechnen haben, die solche Leistungen erbringen. Das gilt sinngemäß auch für Energielieferungen.H.K.