nd-aktuell.de / 07.03.2007 / Ratgeber

Unterschrift aller Erben?

Ein Landwirt hatte landwirtschaftliche Flächen an einen Nachbarn verpachtet (ab 1991 für die Dauer von zwölf Jahren). 1994 starb der Landwirt, das Anwesen und die dazugehörigen Grundstücke wurden von seinen drei Kindern geerbt. Diese kündigten 2002 schriftlich den Pachtvertrag. Das Schreiben war von zwei Erben unterzeichnet und mit dem Absender »Erbengemeinschaft W« versehen.
Eine dritte Tochter M., die unter der Betreuung ihrer Schwester stand, hatte die Kündigung nicht unterschrieben. Darauf gründete der Pächter seinen Widerstand: Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen Verfügungen über den Nachlassgegenstand gemeinsam vornehmen, sonst seien sie unwirksam. Diese Regel betreffe auch die Kündigung eines Pachtvertrages über Grundstücke, die zu einem Nachlass gehörten. Der Pächter gab die Grundstücke nicht heraus - zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Man müsse nicht unter allen Umständen am Einstimmigkeitsprinzip unter Erben festhalten, so der BGH. Ausschlaggebend sei, ob eine Verfügung dem Zweck gerecht werde, der mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgt werde - nämlich alle Miterben vor einer Entwertung des Nachlasses zu schützen. Beeinträchtige eine Entscheidung über den Nachlass die Interessen der Miterben nicht, sei auch Stimmenmehrheit akzeptabel.
Im Übrigen hätten die Geschwister hier durch die Bezeichnung »Erbengemeinschaft« deutlich gemacht, dass die Kündigungserklärung für alle Miterben abgegeben wurde. Erbin M. werde durch ihre gerichtlich bestellte Betreuerin vertreten. Die Kündigung sei daher wirksam.

Urteil des BGH vom 28. April 2006, Az. LwZR 10/05