- Ratgeber
- Kündigung eines Pachtvertrages
Unterschrift aller Erben?
Eine dritte Tochter M., die unter der Betreuung ihrer Schwester stand, hatte die Kündigung nicht unterschrieben. Darauf gründete der Pächter seinen Widerstand: Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen Verfügungen über den Nachlassgegenstand gemeinsam vornehmen, sonst seien sie unwirksam. Diese Regel betreffe auch die Kündigung eines Pachtvertrages über Grundstücke, die zu einem Nachlass gehörten. Der Pächter gab die Grundstücke nicht heraus - zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Man müsse nicht unter allen Umständen am Einstimmigkeitsprinzip unter Erben festhalten, so der BGH. Ausschlaggebend sei, ob eine Verfügung dem Zweck gerecht werde, der mit dem Einstimmigkeitsprinzip verfolgt werde - nämlich alle Miterben vor einer Entwertung des Nachlasses zu schützen. Beeinträchtige eine Entscheidung über den Nachlass die Interessen der Miterben nicht, sei auch Stimmenmehrheit akzeptabel.
Im Übrigen hätten die Geschwister hier durch die Bezeichnung »Erbengemeinschaft« deutlich gemacht, dass die Kündigungserklärung für alle Miterben abgegeben wurde. Erbin M. werde durch ihre gerichtlich bestellte Betreuerin vertreten. Die Kündigung sei daher wirksam.
Urteil des BGH vom 28. April 2006, Az. LwZR 10/05
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.