nd-aktuell.de / 06.10.2017 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 17

BGH schränkt im Netz Tabakwerbung ein

Karlsruhe. Tabakfirmen dürfen auch bei ihrem eigenen Internetauftritt nur eingeschränkt für ihre Produkte werben. Zumindest auf der Startseite ist anpreisende Werbung unzulässig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen Pöschl Tabak geklagt hatte. Ende 2014 zeigte die Startseite des mittelständischen Herstellers aus Geisenhausen in Bayern ein Foto von vier gut gelaunten Personen beim Tabakkonsum. Der vzbv sah darin eine unzulässige Werbung und klagte. AFP/nd