BGH schränkt im Netz Tabakwerbung ein

  • Lesedauer: 1 Min.

Karlsruhe. Tabakfirmen dürfen auch bei ihrem eigenen Internetauftritt nur eingeschränkt für ihre Produkte werben. Zumindest auf der Startseite ist anpreisende Werbung unzulässig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen Pöschl Tabak geklagt hatte. Ende 2014 zeigte die Startseite des mittelständischen Herstellers aus Geisenhausen in Bayern ein Foto von vier gut gelaunten Personen beim Tabakkonsum. Der vzbv sah darin eine unzulässige Werbung und klagte. AFP/nd

#ndbleibt – Aktiv werden und Aktionspaket bestellen
Egal ob Kneipen, Cafés, Festivals oder andere Versammlungsorte – wir wollen sichtbarer werden und alle erreichen, denen unabhängiger Journalismus mit Haltung wichtig ist. Wir haben ein Aktionspaket mit Stickern, Flyern, Plakaten und Buttons zusammengestellt, mit dem du losziehen kannst um selbst für deine Zeitung aktiv zu werden und sie zu unterstützen.
Zum Aktionspaket

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal