nd-aktuell.de / 15.11.2017 / Ratgeber / Seite 23

Mindestlohn nicht für Veranstaltungshelfer

Ohne freiwillige Helfer würden Sportveranstaltungen und andere Großereignisse nicht funktionieren. Arbeitnehmer sind solche Volunteers im rechtlichen Sinne aber nicht, sondern Ehrenamtler, erklärt Thomas Jedlitschka, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht.

Auswirkungen hat das etwa auf Bezahlung und Arbeitszeit: Einen Anspruch auf Mindestlohn haben Volunteers nach Ansicht des Experten für Veranstaltungsrecht nicht, auch die Schutzvorschriften zu Arbeitszeiten greifen nicht. Die Helfer dürfen also auch länger als acht oder zehn Stunden und auch abends und am Wochenende arbeiten. Alles andere wäre angesichts des Ablaufs vieler Großveranstaltungen wohl nicht praktikabel. Das Jugendarbeitsschutzgesetz greife jedoch auch bei Freiwilligen. Demnach dürfen minderjährige Helfer zum Beispiel am Wochenende nicht eingesetzt werden, und auch unter der Woche darf die Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.