Mindestlohn nicht für Veranstaltungshelfer
Ohne freiwillige Helfer würden Sportveranstaltungen und andere Großereignisse nicht funktionieren. Arbeitnehmer sind solche Volunteers im rechtlichen Sinne aber nicht, sondern Ehrenamtler, erklärt Thomas Jedlitschka, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht.
Auswirkungen hat das etwa auf Bezahlung und Arbeitszeit: Einen Anspruch auf Mindestlohn haben Volunteers nach Ansicht des Experten für Veranstaltungsrecht nicht, auch die Schutzvorschriften zu Arbeitszeiten greifen nicht. Die Helfer dürfen also auch länger als acht oder zehn Stunden und auch abends und am Wochenende arbeiten. Alles andere wäre angesichts des Ablaufs vieler Großveranstaltungen wohl nicht praktikabel. Das Jugendarbeitsschutzgesetz greife jedoch auch bei Freiwilligen. Demnach dürfen minderjährige Helfer zum Beispiel am Wochenende nicht eingesetzt werden, und auch unter der Woche darf die Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.