nd-aktuell.de / 29.11.2017 / Ratgeber / Seite 26

Steuerrecht: Fahrt zur Nachtschicht keine Dienstreise

Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 3009/15 E) in einem am 15. September 2017 bekanntgegebenen Urteil.

Das Gericht wies damit einen Flugbegleiter ab, der meist erst am nächsten Tag von seinen Flugeinsätzen zurückkehrte. In seiner Steuererklärung für 2014 machte er deswegen die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg zum Flughafen als »Dienstreisen« bei den Werbungskosten geltend.

Das zuständige Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Mann wie üblich immer nur zu seiner regulären Arbeit gefahren sei. Es könne daher nur die einfache Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Dem folgte auch das Finanzgericht in Münster. Denn der Flugbegleiter beginne seine Arbeit immer in demselben Gebäude seines Arbeitgebers. Dort habe er sein Postfach und erhalte dort auch die Informationen über seine Einsätze.

Fester Einsatzort gilt als »erste Tätigkeitsstätte«

Dieser feste Einsatzort gelte steuerlich als »erste Tätigkeitsstätte«. Für den Weg dorthin sei die Entfernungspauschale »lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen« - und zwar für die Hinfahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz.

Unabhängig vom Zeitpunkt sehe das Gesetz für die Rückfahrt dann keinen weiteren Werbungskostenabzug vor, begründeten die Finanzrichter ihre Entscheidung. Eine Dienstreise, bei der Hin- und Rückweg steuerlich berücksichtigt werden können, liege in diesem Fall nicht vor.

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. epd/nd