nd-aktuell.de / 03.01.2018 / Ratgeber / Seite 25

Klarstellung des BGH

Vorpachtrecht

Eine unklare Vertragsformulierung zu einem Vorpachtrecht ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. November 2017 (Az. LwZR 5/16) im Fall eines Vertrags zur Pacht von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Formulierung, »dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtrecht eingeräumt«, verstoße als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 307 BGB.

In dem Fall aus Sachsen-Anhalt hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke sein Land nach dem Ende eines mehrjährigen Pachtvertrags neu verpachtet, ohne den bisherigen Geschäftspartner zu berücksichtigen. Der pochte auf das vertraglich festgelegte Vorpachtrecht und bekam sowohl vom Amtsgericht Magdeburg als auch vom Oberlandesgericht Naumburg Recht. Das OLG ließ die Revision zu, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall anders entschieden hatte. »Das Problem ist die Transparenz der Klausel«, sagte die Richterin. Es gebe keine gesetzlichen Regelungen zu einem Vorpachtrecht.

Beim Vorkaufsrecht sei klar, dass es nur einmal gelte. In diesem Fall sei aber unklar, ob ein ewiges Vorpachtrecht gemeint sei oder ein einmaliges. Auch sei nicht ersichtlich, was gelte, wenn der Eigentümer sein Land für eine gewisse Zeit selbst nutze und dann neu verpachten wolle.

»Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen«, stellte der Senat klar. Entscheidend seien die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners. Für den Verpächter seien die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen. dpa/nd