nd-aktuell.de / 10.01.2018 / Ratgeber / Seite 28

Verjährungsfrist von drei Jahren

Falsche Stromrechnung

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Herr M kündigte seinen Stromliefervertrag zum 30. November 2013 und erhielt im Januar 2014 vom Energieversorger eine Schlussrechnung: Nach Abzug der Abschlagszahlungen war noch eine Schlusszahlung von 12,85 Euro fällig, die Herr M auch zahlte.

Bei der Abrechnung hatte der Energieversorger jedoch irrtümlich für sieben Monate nur einen Verbrauch von 849 kWh zum Nettopreis von 217,72 Euro berücksichtigt. Tatsächlich hatte Herr M in diesem Zeitraum 3695 kWh Strom verbraucht. Nach gut zwei Jahren erhielt er ein Schreiben, in dem das Unternehmen die Schlussrechnung von 2014 korrigierte: 868 Euro waren nachzuzahlen. Herr M weigerte sich und berief sich auf die ursprüngliche Rechnung von 2014. Nach mehr als zwei Jahren könne er darauf vertrauen, dass da keine Ansprüche bestehen.

Das Amtsgericht München urteilte am 14. Juli 2017 (Az. 264 C 3597/17), dass er die korrigierte Rechnung zu begleichen habe. Nur aufgrund eines Irrtums sei die Schlussrechnung vom Januar 2014 so niedrig ausgefallen. Herr M könne nicht erwarten, dass der Stromlieferant diese Rechnung trotzdem als endgültige Abrechnung bestehen lasse.

Auch auf Vertrauensschutz könne sich Herr M nicht berufen, denn die Verjährungsfrist für derartige Schulden betrage drei Jahre. In diesem Fall seien aber erst zwei Jahre und einige Wochen vergangen. Solange jedoch die Verjährungsfrist nicht vollständig abgelaufen sei, müssen Schuldner damit rechnen, dass noch Ansprüche auf sie zukämen. OnlineUrteile.de