nd-aktuell.de / 10.01.2018 / Ratgeber / Seite 28

Kein Anspruch auf Luxus-Shopping

Fluggepäck verspätet

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 30 C 570/17 (68)) wies die Klage eines Geschäftsreisenden ab. Der Mann hatte Kleidung und Kosmetika im Gesamtwert von 1286 Euro gekauft und der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt, weil sein Gepäck einen Tag später am Zielort Malta eintraf.

Das Gericht hielt hingegen den von der Airline gezahlten Schadenersatz von 300 Euro für ausreichend.

Der Mann argumentierte mit einem wichtigen Geschäftstermin. Er trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne wegen einer Allergie Kosmetika des Hotels nicht benutzen.

Das Gericht entschied, dass nur die notwendigen Dinge für eine Übernachtung erforderlichen gewesen seien. Der Kläger sei von der Airline informiert worden, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen werde. Wenn der Kläger Luxusprodukte bevorzuge, sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett getragen. dpa/nd