Sie lehnte seinen Antrag ab, vor dem Hauseingang eine Unterstellmöglichkeit inklusive Ladestation für das kleine Fahrzeug aufstellen zu dürfen.
Zu Recht entschied das Landgericht Bremen (Az. 4 S 250/15). Der Antrag des Eigentümers sei zu ungenau gewesen. Solch eine Box sei eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, der alle Eigentümer zustimmen müssten. Also hätte der e-Mobil-Fahrer die Maßnahme präzise beschreiben müssen: Wie groß, wo genau solle sie stehen? Wie sollten die Stromkabel verlaufen? Wie sei die Finanzierung geregelt? Das müsste aber der Inhalt eines WEG-Beschlusses sein. Andernfalls könnten ihn einzelne Eigentümer jederzeit anfechten.
Dass der Mann auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um mobil zu bleiben, sei nachvollziehbar. Die Notwendigkeit einer e-Mobil-Box vor der Wohnanlage habe er aber noch nicht überzeugend dargelegt. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1075675.keine-e-mobil-box-vor-anlage.html