Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen am 17. November 2017 (Az. 6 K 4419/16). Das Wohnmobil erfüllte nicht die Voraussetzungen der Schadstoffgruppe 4, die für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlich sind.
Der Mann, der das Fahrzeug im August 2015 gekauft hatte, gab an, von der 2016 eingerichteten Umweltzone überrascht worden zu sein, sonst hätte er das Fahrzeug nicht angeschafft. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar.
Seine Klage wurde abgewiesen. Auch wenn die Stadt erst im Januar 2016 eine Umweltzone festgesetzt habe, sei dies nicht überraschend. Bereits seit dem Jahr 2014 habe das Stadtparlament über die Einrichtung der Umweltzone diskutiert.
Der Luftreinhalteplan sehe Ausnahmemöglichkeiten vor. Jedoch erfülle der Mann die Voraussetzungen dafür nicht. Der im Luftreinhalteplan vorgesehene Stichtag für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeugs sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein. Das sei nur dann anzunehmen, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Da der Mann auch diese Voraussetzung nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz. DAV/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1080027.mit-wohnmobil-in-umweltzone.html