Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen das EU-Recht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz laut einer Mitteilung vom Mittwoch und verwies auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach sei die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Gebühren zulässig.
Damit scheiterte die Klage eines Privatmanns aus Trier, der sich gegen die Zahlung ausstehender Rundfunkbeiträge an den Südwestrundfunk gewehrt hatte. Er hatte gerügt, dass öffentlich-rechtliche Sender wegen der Rundfunkgebühren gegenüber Privatsendern «privilegiert» würden.
Das Gericht verwies nun darauf, dass die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern erlaube. Mit diesem anerkannten dualen Rundfunksystem sei «zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden: Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1081645.kein-verstoss-gegen-eu-recht.html