nd-aktuell.de / 21.03.2018 / Ratgeber / Seite 22

SoVD und VdK: Für besonders langjährige Versicherte verfassungsrechtliche Bedenken

Abschlagsfreie Rente ab 63

Konkreter Anlass für die Verfassungsbeschwerden der beiden Sozialverbände sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts (Az. B 5 R 8/16 R und Az. B 5 R 16/16 R), in denen das BSG meint, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, dass für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden. Sonstige unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit werden von Gesetzes wegen in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht berücksichtigt.

»Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur bei Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen kann. Wir sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen, im Grundgesetz festgelegten Gleichheitsgrundsatz«, erklärte dazu Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland.

SoVD-Präsident Adolf Bauer äußerte: »Über sein eigentliches Ziel, Sozialmissbrauch vorzubeugen, ist der Gesetzgeber hinausgeschossen. Und das müssen nun die Arbeitnehmer ausbaden, die kurz vor der Rente unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten, soweit dies nicht speziell auf einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Diese Betroffenen dürfen jedoch nicht länger mit denjenigen über einen Kamm geschoren werden, die eine Verabredung mit ihrem Arbeitgeber eingehen, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können. Deshalb sind die Verfassungsbeschwerden erforderlich.«

Kriterien für die Rentenform

Seit 1. Juli 2014 kann die Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Sie müssen mindestens 45 Jahre Beitragszeiten aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Pflege und Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes vorweisen.

Alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen mit, allerdings nicht die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Hier gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz des Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft oder Unternehmen vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des Versicherten auf die Wartezeit angerechnet. dpa/nd