Die aufgeworfenen Kanten stellten für die gebrechlichen und pflegebedürftigen Bewohner eine erhebliche Stolpergefahr dar. Der Betreiber des Wohnheims zahlte dem Vermieter 15 Prozent weniger Miete. Der klagte auf Zahlung des vollen Betrags.
Das Oberlandesgericht Celle (Az. 2 U 216/93) befand die Mietminderung für gerechtfertigt. Der Zustand des Bodens im Heim sei eine Stolperfalle. Die Bewohner wie auch die mit den Räumlichkeiten nicht vertrauten Besucher der Heimbewohner würden durch den sich lösenden Teppich erheblich gefährdet.
Die Höhe der Mietkürzung sei angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die defekten Teppichböden auch rein optisch hervorträten und dadurch den Wert der Wohnungen verringerten. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1084239.stolperfalle.html