Zu »Wird eine Erbschaft auf Hartz IV angerechnet?«, ratgeber vom 28.3.2018, S. 2:
Ihre Antworten auf die beiden Leserfragen, ob eine Erbschaft auf Hartz IV angerechnet wird und ob ein Hartz-IV-Bezieher bei einer Erbschaft ein Schonvermögen geltend machen kann, enthalten rechtlich relevante Fehler und sind in wesentlichen Details unvollständig. Das betrifft insbesondere die beiden Sachverhalte:
1. die Behandlung von Sachwerten als Vermögen statt Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II);
2. die Berücksichtigung von Absetzbeträgen (§ 11b Abs. 1 SGB II). Die Aussage, dass in Ausnahmefällen eine bedarfsmindernde Anrechnung bis zu zwölf Monaten erfolgen kann, steht im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) II. Dort sind verbindlich sechs Monate vorgeschrieben. Es gibt nach meiner Kenntnis auch keine abweichende gerichtliche Entscheidung.
Empfehlenswert ist bei »Erbschaft« für Hartz-IV-Bezieher die Web-Seite des Berliner Arbeitslosenverbandes unter www.berliner-alv.de.[1]
Peter F. Müller, Berlin
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Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1086332.leserpost.html