nd-aktuell.de / 02.05.2018 / Ratgeber / Seite 22

Bei Nachzahlung keine Pfändung

Hartz IV

Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZB 21/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin eine Nachzahlung für März bis November von über 5500 Euro. Einer ihrer Gläubiger wollte nun Teile dieses Geldes pfänden, da seiner Meinung nach durch die Nachzahlung die Pfändungsfreigrenze überschritten sei. Das zuständige Amtsgericht hob die Pfändung durch den Gläubiger aber teilweise auf. Die nachfolgende Instanz schloss sich dieser Entscheidung an, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Der BGH bestätigte jetzt die Vorinstanzen. Sozialleistungen sollten dazu dienen, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, argumentierte das Gericht. Daraus folge, dass entsprechende Nachzahlungen dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen. Bei der Nachzahlung handelt es sich auf den jeweiligen Monat betrachtet um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs. »Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird«, erklärt dazu Rechtsanwältin Ellen Bähr. DAH/nd