So urteilte das Sozialgericht in Düsseldorf (Az. S 43 AS 2221/18). Zwei Abiturientinnen, die mit ihrer Mutter in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft leben, hatten vom Jobcenter je 200 Euro zusätzlich gefordert. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme für den Abiball der beiden Schwestern ab.
Das Gericht urteilte: Es handele sich um eine private Schulabschlussfeier und nicht um eine schulische Veranstaltung. Eine Teilnahmepflicht bestehe nicht. Hartz-IV-Leistungen dienten der Existenzsicherung. Es gebe keinen Anspruch darauf, an gesellschaftlichen Ereignissen teilnehmen zu können. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder erarbeiten können. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1114191.keine-uebernahme-von-kosten-fuer-den-abiball.html