nd-aktuell.de / 06.11.2019 / Ratgeber / Seite 20

Hinweis und Tipp vom Mieterverein VIADRINA

Im Artikel »Urteile des Bundesgerichtshofs« (nd-rategeber vom 9. Oktober 2019, Seite 4, muss es im Teil Rückzahlung überzahlter Mieter richtig heißen »... gilt demnach die II. Berechnungsverordnung«, nicht 11. Berechnungsverordnung. Entschuldigung.

Zum Thema Wohnfläche rät Hartmut Höhne vom Mieterverein VIADRINA Frankfurt (Oder) allen Mietern:

Wenn Ihr einzieht, messt die Fläche der einzelnen Zimmer nach! Am besten auf kariertes Papier die Grundrisse der Räume einzeln aufzeichnen und die Längen und Breiten (immer von Wand zu Wand) mit einem Zollstock messen und eintragen. Man braucht kein Lasermessgerät! Die einzelnen Skizzen dann in den Mietunterlagen abheften. Und wenn mal Zeit ist, dann mit dem Taschenrechner die Flächen ausrechnen.

Als Mieter brauche ich die tatsächliche Wohnfläche für die Kontrolle der Betriebskostenabrechnungen und spätestens bei der ersten Mieterhöhung. Dort ist die Ist-Wohnfläche zugrunde zu legen und nicht die Wohnfläche aus dem Mietvertrag.