nd-aktuell.de / 11.12.2019 / Ratgeber / Seite 19

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

In einer staatlich anerkannten dualen Ausbildung hat ein Azubi, der nicht mehr zu Hause bei den Eltern wohnt, Anspruch auf Berufsausbildungsbehilfe (BAB). BAB wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Die Höhe ist abhängig von der Ausbildungsvergütung. BAföG-Leistungen kommen für Azubis an einer förderungsfähigen Berufsfachschule infrage. Der Höchstsatz wurde im August von 708 auf 825 Euro angehoben. Der Antrag geht an das Amt für Ausbildungsförderung. Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden. Gibt es keine Förderung oder reicht das Geld nicht, können Azubis bei der KfW-Förderbank einen Bildungskredit beantragen.