Das gilt auch für Anfahrtszeiten von zu Hause zum Kunden und für Heimfahrten vom letzten Kunden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 36/19). Von entsprechenden tariflichen Bestimmungen dürfen Betriebsvereinbarungen nicht ohne Weiteres abweichen. Nach geltendem Manteltarifvertrag gehörten die An- und Abfahrtszeiten zum Kunden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung dürfe solche tariflichen Regelungen nicht aushebeln. Das Urteil muss das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch prüfen. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1137904.zu-verguetende-arbeitszeit.html