Zu vergütende Arbeitszeit

Fahrtzeit zum Kunden

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Das gilt auch für Anfahrtszeiten von zu Hause zum Kunden und für Heimfahrten vom letzten Kunden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 36/19). Von entsprechenden tariflichen Bestimmungen dürfen Betriebsvereinbarungen nicht ohne Weiteres abweichen. Nach geltendem Manteltarifvertrag gehörten die An- und Abfahrtszeiten zum Kunden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung dürfe solche tariflichen Regelungen nicht aushebeln. Das Urteil muss das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch prüfen. dpa/nd

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