nd-aktuell.de / 29.07.2020 / Ratgeber / Seite 24

Nicht voreingestellt sein

Cookies im Internet

Wer Cookies auf seinen Internetseiten setzen will, braucht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) aber in jedem Fall die aktive Zustimmung der Nutzer. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.

Der zuständige Senat habe für seine Entscheidung das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der deutsche Gesetzgeber habe das TMG nach Einführung der DSGVO zwar nicht überarbeitet. Es sei aber klar, dass er keinen Widerspruch zum europäischen Recht sehe.

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Mit dem BGH-Urteil werde endlich klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht. Mit sofortiger Wirkung steige das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen, wenn Unternehmen nicht sofort ihre Webseiten und Apps anpassen. dpa/nd