Nicht voreingestellt sein

Cookies im Internet

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Wer Cookies auf seinen Internetseiten setzen will, braucht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) aber in jedem Fall die aktive Zustimmung der Nutzer. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.

Der zuständige Senat habe für seine Entscheidung das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der deutsche Gesetzgeber habe das TMG nach Einführung der DSGVO zwar nicht überarbeitet. Es sei aber klar, dass er keinen Widerspruch zum europäischen Recht sehe.

Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Wenn ein Nutzer im vorliegenden Fall das voreingestellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu.

Mit dem BGH-Urteil werde endlich klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht. Mit sofortiger Wirkung steige das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen, wenn Unternehmen nicht sofort ihre Webseiten und Apps anpassen. dpa/nd

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