nd-aktuell.de / 30.09.2020 / Ratgeber / Seite 21

Ist der Verkauf meldepflichtig?

Der Verkaufstisch am eigenen Hoftor

Ingrid Laue

Zunächst - hier geht es nicht um eine Genehmigung oder Erlaubnis, sondern um eine Gewebeanmeldung. Sie ist allerdings nicht erforderlich, wenn es sich beim Verkauf um Produkte der landwirtschaftlichen Urproduktion handelt. Dazu zählen etwa rohes Obst und Gemüse, Kartoffeln, Blumen oder Kräuter aus dem eigenen Garten. Dieser Verkauf ist ohne Gewerbeanmeldung möglich, da es sich nicht um ein Gewerbe handelt.

»Auch die erste Bearbeitungsstufe ist noch Urproduktion«, weiß Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs GmbH. Hier werde es aber schon schwieriger. So sei Marmelade aus eigenen Früchten noch Urproduktion, Honig von eigenen Bienen auch, jedoch Likör und Met nicht mehr.

Der Verkauf sollte unbedingt auf dem eigenen Grundstück stattfinden. Externe Verkaufsstellen wie Gehwege seien ein Indiz für ein Gewerbe. Hierbei handelt es sich um eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, die genehmigungspflichtig ist und ungenehmigt zu Bußgeldern führen kann.

»Wer verarbeitete Lebensmitteln verkaufen will, muss dies als Gewerbe anmelden«, so Michaela Rassat. Dies gelte grundsätzlich auch für den Verkauf von extra für den Verkauf dazu gekaufte Ware wie weiterer Honig oder Gewürze. Und wer als eine Art Nebeneinkommen auf regelmäßiger Basis zum Beispiel Bücher, CDs oder Gebrauchsgegenstände verkauft, der braucht eine Gewerbeanmeldung.

Auch beim privaten Verkauf von Rohwaren müssen eine Reihe von Grundregeln eingehalten werden. So müssen beispielsweise Obst oder Gemüse sauber und nicht verdorben sein. Wichtig ist, dass der Verkaufs- und Lagerort sauber und nicht von Schadstoffen belastet sein darf. Die Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Benzin, Diesel, Lösungsmitteln, Farben und Lacke usw. gelagert werden.

Vorsicht geboten ist auch bei einigen Gemüsesorten. So enthalten manche Zucchini aus Eigenanbau Bitterstoffe, die in höherer Konzentration giftig sind. Verkäufer müssen im Zweifel für die gesundheitlichen Folgen haften. Bei Unklarheiten sind die mit der Lebensmittelhygiene befassten Dienststellen der Landratsämter zuständig.