nd-aktuell.de / 14.04.2021 / Ratgeber / Seite 24

Die Servicegebühren nicht rausrechnen

mogelei des fitnessstudios

Da Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (Az. 6 U 269/19) entschied, dass Fitnessstudios nicht mit monatlichen Mitgliedsbeiträgen werben dürfen, in denen zusätzlich anfallende Servicegebühren gar nicht enthalten sind. Das OLG wies damit die Revision gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück.

Ein Gesamtpreis müsse gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das »tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt« beinhalten - einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, heißt es in der Begründung. Es genüge nicht, nur einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Das Landgericht hatte dem Studiobetreiber untersagt, mit einem Monatspreis von 29,99 Euro zu werben und nur mit einem Sternchen darauf hinzuweisen, dass pro Quartal noch eine Pauschale von 9,99 Euro hinzukomme. Das Fitnessstudio kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. dpa/nd