nd-aktuell.de / 14.04.2021 / Ratgeber / Seite 19

Ein Fall von Altersdiskriminierung

Problematische Stellenanzeige

Ein älterer Bewerber kann unter Umständen eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern verlangen. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 2 Sa 1/20), wie das Rechtsportal »anwaltauskunft.de« des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Im März 2019 schaltete eine Firma des Nahrungsmittelgroßhandels eine Stellenanzeige. Unter der Überschrift »Wir bieten Ihnen« stand unter anderem: Man suche »zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team«. Der 61-jährige Kläger bewarb sich ausführlich. Seine Bewerbung war erfolglos. Im Nachgang sah er sich durch die Formulierung »junges, hoch motiviertes Team« wegen seines Alters diskriminiert. Er klagte auf Entschädigung.

Das Urteil: Für das Gericht lag eine Altersdiskriminierung vor. Die Formulierung, wonach ein »junges, hoch motiviertes Team« geboten werde, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 1 AGG).

Begriffe »jung« und »hoch motiviert« beschrieben Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff »hoch motiviert« sei zudem vergleichbar mit dem Begriff »dynamisch«, so die Richter. Dadurch werde vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hoch motiviert seien. Die die Formulierung könne nur so verstanden werden, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der in das Team passe, weil er ebenfalls jung und hochmotiviert sein. Daher bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt habe, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle bekommen hätte, bekomme er zwei Monatsgehälter von insgesamt 6710,98 Euro als Entschädigung. DAV/nd