nd-aktuell.de / 28.07.2021 / Ratgeber / Seite 24

Auch Laufzeit von über 24 Monaten möglich

streit um einen handyvertrag

Diese Auffassung vertrat des Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 160/20), wie am 28. Juni 2021 mitgeteilt wurde. In dem strittigen Verfahren ging es um einen Mann, der den Vertrag seines Vaters übernommen hatte und im September 2019 - fünf Monate vor Vertragsende - ein neues Papier unterschrieben hatte. Dafür bekam er ein neues Smartphone. Der Vertrag mit einem geänderten Tarif bei der Deutschen Telekom lief also ab Vertragsunterschrift nun sogar 29 Monate lang. Das war dem Kunden entschieden zu lang.

Für ihn klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, aus dessen Sicht es sich um einen Neuvertrag handelte, der nicht länger als 24 Monate laufen dürfe.

In der Verhandlung vor dem OLG Köln wertete das Gericht die nun erfolgte Vertragsunterschrift aber als Verlängerung des alten Vertrags, der noch fünf Monate lief. Der Kunde habe in den Unterlagen ausdrücklich einer Vertragsverlängerung zugestimmt und die Möglichkeit bekommen, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben, so das Gericht weiter.

Laut Gesetz, das vor der Änderung durch Beschluss des Bundesrats gültig war, dürfen Handyverträge nur maximal 24 Monate laufen. Eine vorzeitige Verlängerung kann nach Auffassung des Gerichts aber eine längere Laufzeit nach sich ziehen, so dass zu den 24 Monaten noch die fünf Monate vor Ablauf des alten Vertrages hinzukommen.

Da eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, ist damit das letzte Wort in dieser Sache gesprochen. Zuvor hatte der Kläger schon am Landgericht Bonn eine Abfuhr bekommen.

Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sprach von »einem schlechten Urteil für Verbraucher. Der neue Vertrag hatte andere Konditionen als der alte - es stand zwar Vertragsverlängerung drüber, dem Inhalt zufolge war es aus Sicht des VZBV aber ein Neuvertrag.« Die Telekommunikationsbranche sei häufig intransparent gegenüber den Kunden, denen die genauen Vertragsdetails mitunter nicht klar seien. Daher wäre eine klare Grenze von maximal 24 Monaten wichtig, argumentiert Hoppe. Sie rechnet damit, dass das Urteil Signalwirkung haben könnte für andere, ähnlich gelagerte Fälle. »Das ist bedauerlich, weil die Position des Verbrauchers dadurch geschwächt wird.«

»Wir freuen uns, dass das OLG Köln unserer Rechtsauffassung zur Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über zwei Jahre hinaus gefolgt ist und das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt hat«, so ein Telekom-Sprecher. dpa/nd