nd-aktuell.de / 24.11.2021 / Ratgeber / Seite 24

Nicht immer sind neue Behandlungsversuche von Geschädigten nötig

bgh zur schadenminimierung nach einem Verkehrsunfall

Ihre Pflicht zur Schadenminderung umfasst nur aussichtsreiche medizinische Behandlungen, die dann auch realistische Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 91/19) hervor, das am 26. Oktober 2021 veröffentlicht wurde.

Danach hat ein gelernter Bürokaufmann aus Schleswig-Holstein gute Chancen auf mehr Geld. Bei einer Motorradfahrt im August 2004 wurde er Opfer eines Unfalls mit einem Auto. Er erlitt mehrere Brüche sowie Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein. Erst im Juni 2005 konnte er seine Arbeit als Verwaltungsfachangestellter beim Land Schleswig-Holstein wieder aufnehmen. Zwei Jahre später entwickelten sich bei ihm aber depressive Störungen mit psychosomatischen Beschwerden.

Die Versicherung des Unfallgegners gestand ihre Zahlungspflicht grundsätzlich zu. Auch dass die depressiven Störungen auf den Unfall zurückgehen, bestritt sie nicht. Sie warf dem Mann aber vor, dass er sich ab 2013 keiner psychologischen oder psychiatrischen Behandlung mehr unterzogen hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gab dem Mann daher eine Mitschuld an seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Den von ihm begehrten Ersatz des Verdienstunfalls kürzte es daher zunächst auf die Hälfte und ab 2016 auf nur noch ein Viertel.

Dieses Urteil hob auf Klage des Mannes der Bundesgerichtshof nunmehr auf. Nach einem Unfall müsse sich der Geschädigte zwar bemühen, den Schaden gering zu halten. Grundsätzlich gehörten dazu auch alle zumutbaren Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Doch unbegrenzt sei diese Pflicht nicht. Voraussetzung für medizinische Behandlungen sei, dass diese auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen. Zudem müsse danach auch eine realistische Beschäftigungsaussicht bestehen.

Hier habe zwar ein Sachverständiger Behandlungschancen gesehen, ohne aber auf die danach bestehenden Arbeitsperspektiven einzugehen. Zudem hätten die Ärzte des Mannes zuletzt keine Behandlungserfolge mehr erwartet. Dies gelte auch für die Rentenversicherung, die daher zuletzt eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt habe.

Der BGH verwies daher den Streit an das OLG Schleswig zurück. Dieses müsse diese Widersprüche noch aufklären und zudem die möglichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt klären. AFP/nd