nd-aktuell.de / 01.12.2021 / Ratgeber / Seite 18

Gefälschten Ausweis privat gebrauchen

impfausweis

Dies ergibt sich nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Az. 3 Qs 38/21) vom 26. Oktober 2021.

Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Der Beschuldigte hatte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt, wo er ein digitales Impfzertifikat erhalten wollte. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Bestätigung der Beschlagnahme ab. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar.

Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht Osnabrück bestätigt. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei derzeit nicht strafbar. Es gebe hier eine Strafbarkeitslücke, so das Gericht. Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis. Die Vorlage sei aber nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke erfolgt. Diese sei ein privates Unternehmen und nicht in das Gefüge einer staatlichen Verwaltung eingeordnet. Auch würden die Regelungen der Urkundenfälschung nicht greifen. Ebenso fehle es an einer Strafbarkeit nach dem Impfschutzgesetz. Der gefälschte Impfausweis darf aber auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sichergestellt werden. DAV/nd