nd-aktuell.de / 22.04.2009 / Ratgeber / Seite 5

Miteigner mauert

Grundstücksverkauf

21 Inhaber von Erholungsgrundstücken haben ihre Parzellen als Eigentum erworben. Zusätzlich erwarben sie eine weitere Parzelle als Gemeinschaftseigentum, die mitgekauft werden musste, aber von ihrem Inhaber nicht gekauft werden konnte. Sie haben nunmehr für diese Parzelle einen Käufer gefunden, aber einer der Miteigentümer weigert sich, an dem Verkauf mitzuwirken. Was ist zu tun?
Hans S., Chemnitz

Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jedes Mitglied einer Gemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ist das nach § 749 Abs. 2 BGB selbst dann möglich, wenn die Aufhebung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt, wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, wie hier, und das Gemeinschaftseigentum nur in einem Grundstück besteht, durch Zwangsversteigerung dieses Grundstücks und Teilung des Erlöses.

Es findet dann eine Teilungsversteigerung statt (§§ 180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz). Diese erfolgt gerichtlich durch einen Rechtspfleger. Das setzt eine vorherige Begutachtung voraus und nimmt eine ziemlich lange Zeit in Anspruch. Der Erlös insgesamt wird dadurch natürlich geschmälert.

Möglicherweise reicht aber in Ihrem Fall schon das Aufzeigen dieses Weges, um den renitenten Miteigentümer zum Einlenken zu bewegen. Prof. Dr. D. M.