nd-aktuell.de / 14.10.2009 / Ratgeber / Seite 3

Dem Schreiben war kein Mietspiegel beigefügt

Mieterhöhung

In einer Mieterhöhungsforderung wurde behauptet, dass die Erhöhung gerechtfertigt sei, weil sie dem ortsüblichen Mietniveau entspreche, der im Mietspiegel ausgewiesen sei.

Da dem Schreiben aber kein Mietspiegel beigelegt war, mit dem der Mieter die Berechtigung der Miethöhe ersehen konnte, lehnte er die Erhöhungsforderung ab. Als der Vermieter darauf verwies, dass der Mietspiegel in seinem Kundenzentrum kostenlos eingesehen werden könne, blieb der Mieter bei seiner Ablehnung. Nun kam es zum Streit, der sich bis zum Bundesgerichtshof hin ausweitete. Die Richter des BGH stellten fest, dass die Mieterhöhungsforderung formal korrekt sei. Eine Beifügung des örtlichen Mietspiegels sei nicht notwendig, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dem Mieter könne die »gewisse Mühe« zugemutet werden, sich über den Mietspiegel im Kundenzentrum zu informieren. Die Beilage des Mietspiegels sei auch nicht deshalb erforderlich, um dem Betroffenen eine bessere rechtliche Beratung durch einen Anwalt zu ermöglichen. Bei Anwälten müsse man die Kenntnis des Mietspiegels voraussetzen.

BGH-Urteil Az. VIII ZR 74/08