nd-aktuell.de / 02.12.2009 / Ratgeber / Seite 4

Gesetzliche Unfallversicherung kommt für Schaden nicht auf

Verkehrsunfall

In der Kölner Innenstadt fuhr ein 56-Jähriger auf dem Fahrrad von der Arbeit nach Hause. Beim Überholen schnitt ihn der Autofahrer ganz ungehörig. An der nächsten Ampel stellte er sich dem Auto in den Weg, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich plötzlich der Wagen in Bewegung. Das Auto rollte auf den Radfahrer zu und brach ihm Waden- und Schienbein. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Behandlungskosten zu übernehmen. So sah es auch das Landessozialgericht. Grundsätzlich seien Arbeitnehmer zwar auf dem Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert. Das gelte aber nicht, wenn sie den Arbeitsweg unterbrechen, um Interessen nachzugehen, die nichts mit ihrer Tätigkeit zu tun haben. Wenn der Angestellte einen Autofahrer an der Weiterfahrt hindere, um mit ihm einen Streit auszufechten, sei das kein Arbeitsunfall. Er habe damit seinen versicherten Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen.

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2009 - S 5 U 298/08