nd-aktuell.de / 30.06.2010 / Ratgeber / Seite 3

Wer ist anzuschreiben?

Betriebskostenabrechnung

Beide Ehepartner hatten den Mietvertrag unterschrieben. Als der Vermieter eine Nachzahlung geltend machte, schickte er das Schreiben nur an einen der Ehepartner. Die Mieter lehnten deshalb die geforderte Nachzahlung ab. Ihr Argument: Die Abrechnung sei nicht ordnungsgemäß, weil nur einer angeschrieben worden sei, sie müsse einheitlich allen Mietern einer Wohnung zugestellt werden. Das wies der Bundesgerichtshof, vor den der Fall kam, zurück. Mieten mehrere Personen eine Wohnung haften sie grundsätzlich gemeinsam als »Gesamtschuldner« für die Wohnkosten. Vermieter könnten nach Belieben jeden von ihnen ganz oder teilweise auf Zahlung in Anspruch nehmen.

BGH-Urteil vom 28. April 2010, Az. VIII 263/09