nd-aktuell.de / 11.08.2010 / Ratgeber / Seite 3

Nutzung in der Ferienzeit

Überlassung der Wohnung

In der Ferienzeit stehen Mietwohnung oder gemietete Einfamilienhäuser längere Zeit leer. Für diese Zeit ist es mancherorts üblich geworden, vertraute Personen zeitweilig dort unterzubringen. »Haushüten« heißt das z. B. in Hamburg. Dadurch soll auch gewährleistet werden, dass nicht eingebrochen wird.
Um anschließend möglichen Streit um Kosten usw. zu vermeiden, rät die ARAG Versicherungs AG, vor der Überlassung der Wohnung mit dem Nutzer schriftlich zu vereinbaren, wer in diesem Zeitraum für die laufenden Kosten z. B. für Strom und Wasser aufkommt. Zunächst ändert sich nichts an der Pflicht des Mieters, diese Kosten zu tragen.

Übrigens muss der Mieter den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für eine kurzzeitige Überlassung der Wohnung an Dritte bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (diesen vom Vermieter immer genehmigen lassen!), kann der Mieter frei entscheiden, wem er in der Ferienzeit seine Wohnung überlässt.