Nutzung in der Ferienzeit
Überlassung der Wohnung
Übrigens muss der Mieter den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für eine kurzzeitige Überlassung der Wohnung an Dritte bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (diesen vom Vermieter immer genehmigen lassen!), kann der Mieter frei entscheiden, wem er in der Ferienzeit seine Wohnung überlässt.
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