nd-aktuell.de / 22.09.2010 / Ratgeber / Seite 7

Wenn eine Fachwerkstatt groben Mist baut

Kfz-Reparatur

Ein Autofahrer brachte seinen Wagen in eine Fachwerkstatt, um die gebrochene Hinterachse austauschen zu lassen. Wie mit der Werkstatt vereinbart, setzten die Mechaniker eine gebrauchte Hinterachse ein. Nach der Reparatur vermerkten sie auf der Rechnung, dass das Automatikgetriebe defekt sei, sodass sich das Auto nicht mehr schalten lasse. Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit.

Der Autobesitzer vermutete zunächst, die Fachwerkstatt habe eine falsche Achse erwischt, und schlug vor, eine andere einzubauen. Der Werkstattinhaber versicherte hingegen, es liege am Getriebe. Doch auch der Einbau eines neuen Automatikgetriebes beseitigte die Schaltprobleme nicht.

Nunmehr erfolgten weitere Untersuchungen und Reparaturen. Das Steuergerät wurde ebenfalls ausgetauscht – doch auch ohne Erfolg. Erst nachdem ein anderer Kfz-Fachbetrieb eine neue Hinterachse eingebaut hatte, funktionierte die Schaltung wieder einwandfrei.

Der neue Auftraggeber forderte nun von der ersten Werkstatt Schadenersatz für Reparatur- und Materialkosten. Zu Recht, wie das Landgericht entschied.

Doch die erste Werkstatt legte Berufung ein mit der Begründung: Der Autobesitzer hätte ihr Gelegenheit zur Nachbesserung geben und dafür eine Frist setzen müssen. Normalerweise schon, räumte das Oberlandesgericht Koblenz ein, nicht aber nach einem so elementaren Fehler wie hier. Wenn die Reparaturleistung eines Kfz-Betriebs so mangelhaft sei, dürfe der Auftraggeber auch ohne Frist zur Nachbesserung Schadenersatz verlangen.

Das Steuergerät des Automatikgetriebes erfasse die Raddrehzahl mit einem Sensor, der sich im Differentialgehäuse der Hinterachse befinde. Die von der Werkstatt eingebaute, gebrauchte Hinterachse habe keinen Sensor und sei daher für dieses Auto ungeeignet. So ein Fehler mache es für den Auftraggeber aber unzumutbar, weiterhin auf die Fachkompetenz der ersten Werkstatt zu vertrauen und ihr die Klärung des Problems zu überlassen. Schließlich habe der Autobesitzer dort schon eine Menge Geld für nichts ausgegeben.

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Mai 2010, Az. 5 U 290/10